Entscheidung
III ZR 205/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit F. H. R. F., Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sch. - gegen Dr. G. Graf von der Sch.-W., Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte K., S. & Kollegen, - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht – wie erforderlich – durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Streitwert: 200.000 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.04.2005 - 6 O 1435/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.07.2006 - 7 U 58/05 -