Entscheidung
III ZR 306/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 306/05 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit G. L., Kläger und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- gericht F., Der Generalstaatsanwalt, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Be- schluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revi- sionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts- schutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a - 3 - ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht. Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -