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Entscheidung

2 StR 431/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; hier: Antrag nach § 356a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 beschlos- sen: Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende An- trag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf seine Kosten ver- worfen. Gründe: Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Ge- hörs ist unzulässig. 1 Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm ver- wendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewäh- ren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vor- genannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO. Rdn. 9). 2 - 3 - Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupte- ten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die An- tragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso. 3 Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit un- terstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kennt- nis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Be- gründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stel- lungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidi- gers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor. 4 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181). 5 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl