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I ZR 43/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/04 Verkündet am: 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5 Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verla- den zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen ei- nes Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichte- ten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzur- rung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen. BGH, Urt. vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Febru- ar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der U. Incorporated, Roosevelt, New Jersey/USA (im Weiteren: U. ). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. Corporation aus Hoboken, New Jersey/USA (im Weiteren: I. ) wegen der Be- schädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - 2 Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, erteilte der Beklag- ten zu festen Kosten den Auftrag, einen Vakuumtrockner von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien zu befördern. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transports einem in Prag ansässigen Unter- nehmen, das schließlich die M. in Podleska/Tschechien mit der Be- förderung beauftragte. Der Fahrer der M. übernahm das Gut am 2. August 1999 in Bitterfeld. Der Vakuumtrockner, der auf einem Holzgerüst stand, wurde zunächst von Mitarbeitern der U. auf den offenen Auflieger gestellt und an- schließend von dem Fahrer mit von der Frachtführerin gestellten Gurten auf der Ladefläche verzurrt. In der Nähe von Dresden stürzte der Vakuumtrockner während der Fahrt von der Ladefläche des Aufliegers. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von 49.000 US-Dollar. Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin Ersatz in Höhe von insgesamt 57.000 US-Dollar geleistet. Die I. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses am 15. September 1999 an die Klägerin abgetreten. 3 Die Klägerin hat behauptet, die Ursache für den Schadensfall liege darin, dass der Vakuumtrockner auf der Ladefläche mit von der Frachtführerin gestell- ten technisch unzulänglichen Befestigungsgurten gesichert worden sei. Die Ver- zurrung sei nicht von Mitarbeitern der U. , sondern allein und eigenverantwort- lich durch den von der Frachtführerin eingesetzten Fahrer vorgenommen wor- den. 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt,5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.000 US-Dollar, hilfsweise den Gegenwert in Euro zum Kurs zum Zeitpunkt der Urteilsver- kündung, nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der eingetretene Schaden habe auf einem Verladefehler beruht, weil der für den Transport des Vakuumtrockners verwendete Holzschlitten auf dem Auflieger weder durch Vernagelung noch durch Verkeilung gegen ein Verrutschen gesi- chert gewesen sei. Das Holzgerüst habe auch den Transportbelastungen nicht standgehalten. Die für das Verzurren der Ladung verwendeten Gurte hätten zudem nicht die erforderliche Zugkraft gehabt. Das sei für das Verladepersonal der U. aufgrund einer entsprechenden Aufschrift auf den Gurten klar erkenn- bar gewesen. Die Versenderin habe es unterlassen, die Eignung der Gurte für die Sicherung des Transportgutes zu überprüfen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 44.663,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dage- gen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR i.V. mit § 398 BGB für begründet er- achtet. Dazu hat es ausgeführt: Das Holzgerüst, auf dem der Vakuumtrockner gestanden habe, sei zwar in seiner Beschaffenheit und auch in der Art der Befestigung für den Transport des Trockners weitgehend ungeeignet gewesen. Diese Mängel hätten sich je- doch nicht schadensursächlich ausgewirkt. Die entscheidende Ursache für den Unfall habe vielmehr in der Verwendung offensichtlich unzureichender Gurte bestanden, die zudem noch mangelhaft verzurrt worden seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, U. sei zur Verladung des Gutes verpflichtet gewesen mit der Folge, dass der Fahrer der Frachtführerin als de- ren Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Die Verantwortung für die mangelhafte Beschaffenheit und Verzurrung der Gurte treffe vielmehr die Beklagte. Es kom- me entscheidend darauf an, wer die Verladung und Verstauung des Gutes im konkreten Einzelfall tatsächlich übernommen habe. Im vorliegenden Fall habe der Fahrer der Frachtführerin das Transportgut mit den Gurten befestigt. Er ha- be dabei selbständig gehandelt und eine verantwortliche Verladetätigkeit für die Beklagte ausgeübt. Unter diesen Umständen komme ein Mitverschulden von U. , das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, nicht in Betracht. 10 II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläge- rin aus abgetretenem Recht der I. anspruchsberechtigt ist. Der versendende 12 - 6 - Spediteur (im Streitfall die I. ) ist nach den Grundsätzen der Drittschadensli- quidation zur Geltendmachung sowohl von Schäden des Absenders (U. ) als auch des Empfängers aus einer Beschädigung des Frachtgutes gegenüber dem Frachtführer berechtigt (BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 2. Die Vorinstanzen haben des weiteren rechtsfehlerfrei und von der Re- vision ebenfalls unbeanstandet angenommen, dass sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis grundsätzlich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beurteilt. Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, hat die Beklagte zu festen Kosten mit der Besor- gung der Beförderung des Vakuumtrockners von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien betraut. Als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 Satz 1 HGB hat die Beklagte hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und unterliegt damit der Haftung nach der CMR (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 = VersR 2006, 814). Schadensersatz für die Beschädigung des Gutes kann die Klägerin daher unter den Voraussetzungen des Art. 17 CMR beanspruchen. 13 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs- gericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht hat. 14 a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für eine während seiner Obhutszeit eingetretene Beschädigung des Transportgutes. Dem steht nicht entgegen, dass die Schadensursache be- reits zuvor, das heißt vor der Übernahme des Gutes gesetzt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 86/76, VersR 1979, 417, 418; Koller, Transportrecht, 15 - 7 - 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 66; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. 2002, Art. 17 Rdn. 135; a.A. Her- ber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 119). Von dieser Haftung ist der Frachtführer ge- mäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR unter anderem dann befreit, wenn die Beschädi- gung des Gutes auf einen Verlade- und/oder Verstaufehler des Absenders zu- rückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gu- tes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Siche- rung auf dem Fahrzeug (vgl. Helm aaO Art. 17 Rdn. 152; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 68). b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Haftungsbe- freiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR im Ergebnis zu Recht verneint. 16 aa) Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestan- des gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH VersR 1979, 417, 418; BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 194/82, TranspR 1985, 261, 263 = VersR 1985, 754; ÖstOGH TranspR 1991, 424; TranspR 2003, 311, 313; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 17 CMR Rdn. 58). Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist da- nach zwar grundsätzlich unmaßgeblich, kann aber als Indiz berücksichtigt wer- den. Wirken bei der Verladung Leute des Frachtführers ohne dessen Kenntnis und Billigung mit, steht dies der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR nicht ohne weiteres entgegen. Hilfstätigkeiten des Fahrers sind nicht in jedem Fall dem Frachtführer zuzurechnen. Der Fahrer kann, wie sich aus der Formulierung "oder Dritte, die für den Absender … handeln" in Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ergibt, auch für den Versender handeln. Entscheidend ist, ob der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung des Absenders tätig geworden ist. Denn in 17 - 8 - einem solchen Fall handelt der Fahrer im Pflichtenkreis des Versenders (Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41 f.; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Münch- Komm.HGB/Basedow, Art. 17 Rdn. 67; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 331). 18 bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von dem Fah- rer der Frachtführerin vorgenommene mangelhafte Befestigung des Vakuum- trockners mit unzureichenden Gurten, die für den streitgegenständlichen Scha- den ursächlich war, nicht der Versenderin I. zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Fahrer der Frachtführerin nicht nur Hilfestellung im Rahmen einer möglicherweise für die U. ausgeübten Gefälligkeit gegeben hat, wobei die U. nicht als Absenderin des Gutes i.S. von Art. 17 Abs 4 lit. c CMR, sondern als Erfüllungsgehilfe der Versandspediteurin I. tätig geworden ist (siehe dazu nachfolgend unter 4 b) aa)). Er hat vielmehr das Festgurten und Verzurren des Vakuumtrockners völlig selbständig vorgenommen und bei dieser Tätigkeit auch Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. nicht beachtet. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Mitarbeiter der U. gehandelt hat. Der Fahrer hat sich bei seiner Tätigkeit nicht in die Organisationssphäre des Versenders (I. ) integrie- ren lassen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass den Fahrer gemäß § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB eine eigene Verpflichtung zur Sicherung des Transportgutes getroffen hat. Denn nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer für die betriebs- sichere Verladung zu sorgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer bei der Befestigung des Vakuumtrockners völlig selbständig gehandelt und Hinwei- se und Vorschläge von Mitarbeitern der U. unbeachtet gelassen hat, ist seine Tätigkeit dem Bereich der Herbeiführung einer betriebssicheren Verladung zu- zuordnen. 19 - 9 - 20 c) Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung für den streitgegenständlichen Schaden in vollem Umfang befreit. Das gilt selbst dann, wenn die Beschädigung des Transportgutes (auch) durch ein Ver- schulden des Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verursacht worden ist. Die Beklagte muss sich die von dem Fahrer der Frachtführerin vorgenom- mene unzureichende Befestigung des Transportgutes, die für das Herabstürzen des Vakuumtrockners von dem Transportfahrzeug ursächlich war, gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen mit der Folge, dass keine Unvermeidbarkeit der Be- schädigung i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gegeben ist. Ein Verschulden des Ver- fügungsberechtigten, das ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ist dann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile zu berücksich- tigen (vgl. BGH TranspR 1985, 261, 264; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 245; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 54; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 56). 4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen. 21 a) Auch wenn die Beschädigung des Vakuumtrockners - wie das Beru- fungsgericht unangefochten festgestellt hat - auf die von dem Fahrer der Frachtführerin allein und eigenverantwortlich vorgenommene mangelhafte Be- festigung des Gutes zurückzuführen ist, ist die Versenderin I. , deren Verhal- ten sich die Klägerin gemäß §§ 398, 404 BGB zurechnen lassen muss, jeden- falls nicht vollständig von der Haftung aus dem mit der Beklagten geschlosse- nen Beförderungsvertrag frei. Aus Art. 17 Abs. 5 CMR ergibt sich, dass die CMR die Berücksichtigung weiterer vom Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 22 - 10 - CMR) verschuldeter Schadensursachen nicht ausschließt. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung des Frachtführers für den Fall vor, dass der Schaden so- wohl auf Umständen beruht, die einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 CMR begründen, als auch auf Umständen, für die der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 CMR einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 143). b) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, der Versenderin habe angesichts der eigenverantwortlichen Tä- tigkeit des Fahrers, die dieser allein für die Beklagte ausgeübt habe, keine Überwachungspflicht oblegen. 23 aa) Bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensanteile ist das Verschulden des Verfügungsberechtigten i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR zu berücksichtigen. Mit dem Verfügungsberechtigten meint die CMR - wie sich den maßgeblichen englischen und französischen Texten (Art. 51 CMR) entnehmen lässt - den Anspruchsteller ("the claimant") oder An- spruchsinhaber ("l'ayant droit"); das sind der Absender und der Empfänger, die beide als Gläubiger des Ersatzanspruchs in Betracht kommen (vgl. Herber/ Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 56; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 29; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 31; Thume, CMR, Art. 17 Rdn. 81), hier also der Absender. Absender war im Streitfall nicht U. , sondern die I. , da sie der Beklagten den Auftrag zur Beförderung des Vakuumtrockners von Bitter- feld nach Litvinov erteilt hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245). Die U. hat bei der Verladung des Gutes als Erfüllungsgehilfe der I. gehandelt mit der Folge, dass deren Verhalten der I. gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. 24 bb) Die CMR enthält keine Bestimmung, wen die Pflicht zur betriebs- und beförderungssicheren Verladung und Verstauung des Transportgutes trifft. In 25 - 11 - Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsver- pflichtung ist daher ergänzend das nach den Regeln des Internationalen Privat- rechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt - wie hier - gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, ist für die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transport- gutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblich. Danach war die I. als Versenderin des Vakuumtrockners verla- dungspflichtig. Hiervon ist auch nicht durch Parteivereinbarung abgewichen worden. Eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung kann re- gelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst und nicht mit dessen Fahrer getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine Übernahme der Ladeverpflichtung durch die Beklagte nicht aus deren an die I. gerichteten Angebotsschreiben vom 28. Juli 1999 (Anlage K 3). Die Kläge- rin hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei der in dem Schreiben ver- wendeten Abkürzung "fot" um eine allgemein übliche Handelsklausel mit der Bedeutung "Übernahme der Verladung des Transportgutes durch den Fracht- führer" handelt, was die Beklagte auch in Abrede gestellt hat. Dass der Fahrer der Frachtführerin von der Beklagten bevollmächtigt war, für diese die Verlade- pflicht zu übernehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für eine sol- che Annahme ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte. 26 cc) Da die Versenderin I. zur beförderungssicheren Verladung des Vakuumtrockners verpflichtet war, oblag ihr die Sicherung, Befestigung und Verzurrung des Gutes auf dem Transportfahrzeug. Diese Verpflichtung hat sie nicht erfüllt. Die Mitarbeiter der U. , die als Erfüllungsgehilfen der I. tätig geworden sind, haben den Vakuumtrockner lediglich auf den offenen Auflieger 27 - 12 - gestellt und die Befestigung und Verzurrung des Gerätes allein und eigenver- antwortlich dem Fahrer der Frachtführerin überlassen. 28 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass derjenige, der das ihm ob- liegende beförderungssichere Verladen eines Spezialgerätes (teilweise) einem Dritten überlässt, sich Gewissheit darüber verschaffen muss, dass das Gut von dem Dritten ordnungsgemäß befestigt und verzurrt wurde. Ein - wie hier - we- gen der Nichtbefolgung von Weisungen und Ratschlägen erkennbar mangelhaf- tes Befestigen des Gutes darf nicht tatenlos hingenommen werden. Der verfü- gungsberechtigte Versender muss in einem solchen Fall durch eigene Tätigkei- ten vor Beginn des Transportes selbst für eine beförderungssichere Befestigung und Verzurrung des Transportgutes sorgen. Das gilt in besonderem Maße - ebenso wie für den Frachtführer - für den Versandspediteur, der die allgemei- ne Rechtspflicht hat, das ihm zur Beförderung anvertraute fremde Gut vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1988, 244, 246). Unterlässt er die ge- botenen Sicherheitsmaßnahmen, liegt darin ein pflichtwidriges Verschulden, auf das sich auch der Frachtführer im Rahmen der gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR vor- zunehmenden Haftungsabwägung berufen kann. 5. Die Schadensabwägung gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR obliegt dem Tat- richter. Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Stellung genommen. Das wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 29 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 30 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2003 - 11 O 437/00 - OLG Bremen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 U 46/03 -