Entscheidung
IX ZB 241/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 241/05 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzver- walter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tä- tigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen. 1 - 3 - Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und gel- tend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. 2 Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Be- fangnheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise gel- tend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu ent- scheiden sein. 3 Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Ge- gen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfle- ger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorge- legt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Be- schluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zu- rückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2005 weiter. 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet. 6 a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, ent- gegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonder- insolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsol- venzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei. 7 b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entschei- dungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hin- sichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung ei- nes Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit. 8 Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der An- ordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl 9 - 5 - des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfswei- se für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderver- waltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erho- bene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte. Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als sol- che ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Sei- ne Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf er- folgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat. 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsge- richts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Be- schwerde nicht statt. 11 a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf- tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; 12 - 6 - v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die An- fechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Land- gericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009). 13 c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den be- stellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu- berufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt. 14 aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch kei- ne sofortige Beschwerde gegeben sei. 15 Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung. 16 bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.17 - 7 - (1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9). 18 Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ableh- nung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren be- stellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröff- nungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unterneh- mens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK- InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die An- wendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, 141). 19 (2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Ge- richtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht ge- mäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO 20 - 8 - § 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/Römermann/Becker, aaO Rn. 19). Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine abschlie- ßende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn.32). 21 (2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, ins- besondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person be- stellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Son- derinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung. 22 Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters entschie- den. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Be- fangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit 23 - 9 - die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 InsO unterlaufen würde. (2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags ge- gen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebe- fugnis. 24 Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insol- venzverwalter gemäß § 59 Abs.2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung be- antragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht. 25 Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsbe- rechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antrags- recht im Sinne des § 59 Abs. InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsbe- rechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwer- deberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfah- 26 - 10 - rensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Inte- resse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzver- fahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräu- men. (2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Ent- lassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet wer- den (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinne- rung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. 27 (2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts- staatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffe- nen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie ange- rufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den Anforde- rungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspfle- gers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). 28 - 11 - (2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erin- nerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderin- solvenzverwaltung zu befinden haben. 29 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 425/00 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 514/05 -