Entscheidung
5 StR 497/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 497/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sach- lich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. 1 Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwä- gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass die – zudem wenig professionell aus- geführte – Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ver- missen. 2 - 3 - Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Wider- spruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu verhängen haben. 3 Häger Gerhardt Raum Brause Schaal