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Entscheidung

X ZB 2/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 1.824,60 € Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem Reisevertrag auf Minde- rung des Reisepreises und Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Neuss hat die Beklagte in Höhe eines anerkannten Betrages von 174,40 € ver- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 22. September 2005 zugestellt worden. Die an das Amtsgericht Neuss adres- sierte Berufungsschrift der Kläger ist bei diesem am 19. Oktober 2005 einge- gangen und lag der zentralen Eingangsgeschäftsstelle für Zivilsachen am 1 - 3 - 24. Oktober 2005 vor. Am 25. Oktober 2005 wurde die Berufungsschrift mit der Verfügung "Eilt sehr" an das Landgericht Düsseldorf weitergeleitet, bei dem sie am 26. Oktober 2005 eingegangen ist. Am 4. November 2005 haben die Kläger erneut Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Sen.Beschl. v. 27.07.2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002,1004). Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, ohne über deren Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Da der Verwerfungsbe- schluss weder ausdrücklich noch aus dem Gesamtzusammenhang erkennen lässt, dass das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis genommen und über ihn entschieden hat und die Entscheidung über das Wie- dereinsetzungsgesuch auch nicht nachgeholt hat (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 238 ZPO Rdn. 1), ist der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Gewährung der bean- tragten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Damit ist der angefochtene Be- schluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegen- standslos. 4 - 4 - 5 a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich in der Sache nicht gegen die An- nahme des Berufungsgerichts, dass die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) versäumt worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts ist den Klägern am 22. September 2005 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 24. Ok- tober 2005, einem Montag, ablief. Die Berufungsschrift ist erst am 26. Oktober 2005 beim Berufungsgericht eingegangen, also nach Fristablauf. b) Insoweit ist den Klägern auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsfrist zu gewähren. 6 Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge- reicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein sol- cher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterlei- tung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht ge- langt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173; BVerfG, Beschl. v. 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.07.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGH, Beschl. v. 15.06.2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, jew. m.w.N.). In diesem Fall wirkt sich ein durch die falsche Adressierung des Schriftsatzes seitens der Par- tei oder ihres Prozessbevollmächtigten verursachter verspäteter Eingang der Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht nicht mehr aus. 7 Im Streitfall hat der für das erstinstanzliche Verfahren zuständige Richter die Berufungsschrift unverzüglich, nämlich am Tag nach dem Eingang des Schriftsatzes bei der zentralen Eingangsgeschäftsstelle des Amtsgerichts, an 8 - 5 - das Berufungsgericht weitergeleitet. Der Schriftsatz befand sich jedoch mehrere Werktage vom 19. Oktober bis zum 24. Oktober 2005 im Verantwortungsbe- reich des Amtsgerichts Neuss, bis die Weiterleitung an das zuständige Beru- fungsgericht veranlasst worden ist. Bei dieser Sachlage ist die Berufungsschrift so zeitig bei dem unzuständigen Gericht eingegangen, dass mit einer fristge- rechten Weiterleitung an das Berufungsgericht (noch) gerechnet werden konn- te. c) Da den Klägern nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weite- res zu gewähren ist, kann der Senat, obwohl nach § 238 Abs. 2 ZPO die Ent- scheidung über die Wiedereinsetzung zunächst das Berufungsgericht zu treffen hat, über den Wiedereinsetzungsantrag selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500; Beschl. v. 09.07.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2625 jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 237 ZPO Rdn. 2). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da 9 - 6 - über die Kosten der Wiedereinsetzung erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen ist, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (BGH, Beschl. v. 24.07.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284; Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, 693). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 02.09.2005 - 81 C 5401/04 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 S 543/05 -