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Entscheidung

2 ARs 525/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 525/06 2 AR 289/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 3111 Js 94218/03 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 73 StVK 82/06 Landgericht Hannover Az.: 15 StVK 1864/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Vechta - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus- setzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover zuständig. Gründe: Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt hat: 1 "Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 StPO) ist das Landgericht Han- nover - Strafvollstreckungskammer. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die von der Staatsanwalt- schaft begehrte Entscheidung gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Voll- zugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befindet. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch auf alle Nachtragsentscheidun- gen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Befasst im Sinne des Gesetzes ist eine Strafvollstreckungskammer bereits dann, wenn Tatsa- chen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt - 3 - 30, 189, 191). Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97). Vorliegend ist die seit dem 3.1.2006 zuständige Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Hannover daher auch nach der im März 2006 er- folgten Zurückstellung der (in anderer Sache erfolgten) Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG weiterhin zuständig geblieben. Befasst wurde sie durch den am 6.3.2006 erfolgten Eingang der (erneuten) Mitteilung über eine weitere Verurteilung durch das (fälschlich als AG Leer bezeichnete) AG Norden vom 18.10.2005 beim Gericht des ersten Rechtszuges sowie die weiteren Mitteilungen über den Nichtantritt der Therapie und den Ab- bruch des Kontakts mit der Bewährungshelferin vom 13.4. und 11.5.2006 an das Amtsgericht Hannover. Mangels abschließender Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover konnte daher auch die am 20.7.2006 erfolgte Verlegung der Verurteilten in die JVA Vechta keinen Wechsel der örtli- chen Zuständigkeit bewirken." VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Roggenbuck