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5 StR 504/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 504/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Tot- schlags verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und vorsätz- licher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung wegen Tot- schlags beschränkte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Die Ver- fahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand ha- ben. 1 - 3 - 1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass in der seit 1986 bestehen- den Ehe des Angeklagten im Laufe des Jahres 2005 Probleme auftraten, da seine zunehmende Montagetätigkeit die Ehefrau störte. Diese unterhielt be- reits seit längerer Zeit heimlich ein intimes Verhältnis mit ihrem Nachbarn R. M. . Im Oktober 2005 erreichte den Angeklagten die Nach- richt vom Tode seiner Mutter. Wenige Tage darauf eröffnete ihm seine Ehe- frau, dass sie ihn nicht mehr liebe und sich von ihm trennen wolle. Beide Nachrichten erschütterten den Angeklagten, für den seine Familie stets das Wichtigste gewesen war, zutiefst. 2 Den Abend des 3. November 2005 verbrachten die Eheleute mit dem Ehepaar R. und O. M. in ihrem Hof. Zum Essen trank man Bier und einen Liter Wodka. Als kein Bier mehr zur Verfügung stand, ging der Angeklagte gegen 22.00 Uhr schlafen. Er fühlte sich müde und betrunken. 3 4 Als er zwischen Mitternacht und 1.00 Uhr des 4. November 2005 auf- wachte, feststellte, dass seine Frau weder in der Wohnung noch im Hof war, und er sie auf ihrem Mobiltelefon nicht erreichen konnte, verdächtigte er sei- ne Ehefrau, mit R. M. ein Verhältnis zu haben. Er rief bei O. M. an und sah seinen Verdacht bestätigt, als diese ihm erklärte, ihr Ehemann sei nicht zuhause, sie wisse auch nicht, wo er sei. Der Angeklagte beschloss, seine Frau mit seinem Auto zu suchen. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, wobei seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde. Auf dem Polizeirevier wurde ihm um 3.06 Uhr eine Blutprobe ent- nommen. Anschließend wollte er, sogar unter erneuter Verwendung seines Autos, seine Ehefrau, die er weiterhin telefonisch nicht erreichen konnte, su- chen. Als O. M. in einem erneuten Telefongespräch seinen Ver- dacht von einem intimen Treffen ihres Mannes mit seiner Frau zurückwies, erklärte der Angeklagte, er werde beide suchen und „sie erstechen“. Vor Ver- lassen des Hauses steckte er ein Küchenmesser ein. - 4 - Gegen 4.45 Uhr fuhr seine Frau in Begleitung von R. M. in dessen Auto vor. Der Angeklagte fragte sie, wo sie gewesen sei. Sie ent- gegnete, es gehe ihn nichts an, er schlug ihr mit der Hand mehrmals in das Gesicht. Der Angeklagte fragte nun R. M. : „Wie war denn meine Frau?“, und versuchte, sie erneut zu schlagen. M. ging mit Fäus- ten auf den Angeklagten los. Der Angeklagte – auf den zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille einwirkte – versuchte zu- nächst vergeblich, M. mit einer Flasche zu treffen. Er hatte „das Ge- fühl, dass M. ihm das Liebste genommen hatte, als“ dieser „jetzt auch noch mit Fäusten auf ihn zuging, verspürte er Hass“. Er nahm das Messer aus der Jacke und zog es M. von links nach rechts über die untere Gesichtshälfte. Sodann stach er ihm mehrfach wuchtig in den linken unteren Brustkorb. M. sackte zusammen; er verstarb noch am selben Tag an den tödlichen Stichverletzungen. 5 6 Der Angeklagte ging in den Hausflur, wo seine Ehefrau ihm das Mes- ser aus der Hand nahm. Er begab sich auf den Dachboden und versuchte, sich zu erhängen, was ihm misslang, da der Strick entzweiriss. Schließlich wartete er im Hof auf das Eintreffen der Polizeibeamten. Auch in der Unter- suchungshaft versuchte er mehrmals, sich das Leben zu nehmen. Das Schwurgericht ist von einer nicht erheblich beeinträchtigten Steu- erungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Tat als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 zweite Alt. StGB angesehen. 7 2. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit erweist sich als rechtsfehlerhaft. Während eine allein alkoholbedingt verminderte Steue- rungsfähigkeit nachvollziehbar abgelehnt worden ist, lassen die Feststellun- gen eine hinreichende Auseinandersetzung damit vermissen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, das Gewicht einer die Schuldfä- 8 - 5 - higkeit erheblich beeinträchtigenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung er- langt hat. a) So ist das Schwurgericht zwar von einer „besonderen Affektkonstel- lation“ ausgegangen. Im Hinblick auf die detaillierte Schilderung des Ange- klagten und das „Fehlen von Merkmalen, die für ein Affektdelikt sprechen“ hat es ein „gesteuertes Verhalten“ des Angeklagten angenommen, was auch die telefonische Ankündigung der Tat gegenüber O. M. und das besonnene Auftreten gegenüber den die Verkehrskontrolle vornehmenden Polizeibeamten belege. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden Beden- ken. 9 10 b) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beeinträchti- gung des Steuerungsvermögens auszuschließen. Teilweise decken sie sich auch nicht mit den Feststellungen. 11 Abgesehen davon, dass eine besonders exakte, detailreiche Erinne- rung des Angeklagten im Urteil nicht belegt ist, kann erhalten gebliebene Er- innerung an das Tatgeschehen ohnehin nur eingeschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Es handelt sich dabei nur um einen von vielen As- pekten, die als Indizien – nicht als Ausschlusskriterien – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Af- fekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6). Soweit das Schwurgericht die Vorankündigung der Tat als Beleg ge- gen einen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Affekt wertet, kann dem angesichts der belegten Feststellungen nicht gefolgt werden. So lassen die Urteilsgründe bewusst offen, ob sich die Drohung im Telefonat mit Frau M. auch gegen das spätere Tatopfer richtete (UA S. 8, 13). Damit 12 - 6 - bleibt aber auch offen, ob die konkrete Tat tatsächlich angekündigt worden ist. Zudem könnte dies auch bereits im Zuge einer sich aufbauenden affekti- ven Aufwallung erfolgt sein. Das Auftreten des Angeklagten bei der knapp zwei Stunden vor der Tat liegenden Polizeikontrolle lässt nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Gewicht der affektiven Erregung bei der Konfrontation mit seiner Frau bzw. mit deren Liebhaber zu. 13 c) Jedenfalls aber lässt die Begründung des Schwurgerichts besorgen, dass es wesentliche, für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Kri- terien bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht erwogen hat (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Af- fektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.), wie vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Ausgangssituation insbeson- dere die Persönlichkeitsfremdheit der Tat, den von elementarer Wucht ge- kennzeichneten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine Einengung der Wahrnehmung des Angeklagten auf den Verlust des „Liebsten“ durch eine ihn zudem angreifende Person, ein plötzliches Abklingen des Aggressions- schubs unmittelbar nach der Tat mit anschließendem Suizidversuch. Rechts- fehlerhaft ist insbesondere auch unerörtert geblieben, inwieweit sich die al- koholische Enthemmung affektbegünstigend ausgewirkt haben könnte (vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13). Auch eine Berücksichtigung möglicher anderer konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung ist nicht zu erkennen. 14 4. Der Senat vermag daher angesichts der aufrechterhaltenen Fest- stellungen zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszu- schließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei gebotener umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten – gegebenenfalls nach Be- ratung durch einen anderen Sachverständigen – eine dem Zusammenwirken der affektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete 15 - 7 - tiefgreifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese strafmildernd berücksichtigt hätte, möglicherweise unter weiterer Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf den rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Strafrahmen des § 213 StGB, jedenfalls aber unter stärkerer Gewichtung der übrigen gravie- renden strafmildernden Faktoren zu Gunsten des Angeklagten. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger