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Entscheidung

IX ZB 148/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/06 vom 1. Februar 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genann- ten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzu- lässig verworfen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurück- gewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behan- deln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 - 3 - Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721). 2 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 81 O 29/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2006 - 14 W 22/06 -