Leitsatz
IX ZR 178/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 178/05 Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insol- venzverfahrens verwirklicht wurde. b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem In- solvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG in Firma E. in Hamburg (im nachfolgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2001 eröffnet wurde. Der Beklagte ist Komplementär der Schuldne- rin, dessen Mutter Kommanditistin. Der Kläger hat die Mutter des Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Darlehens klageweise in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Rechtstreit auf Seiten seiner 1 - 3 - Mutter beigetreten, nachdem diese ihm den Streit verkündet hatte. Zuvor hatte der Beklagte, über dessen Vermögen am 3. August 2001 ebenfalls das Insol- venzverfahren eröffnet worden war, am 9. Mai 2003 mit seiner Mutter verein- bart, dass sie ihm die durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten ent- stehenden Kosten finanzieren werde. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte für den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens die ihm gegen den Kläger ent- stehenden Kostenerstattungsansprüche an seine Mutter abgetreten. Ferner wurde vereinbart, dass der Beklagte die Kostenerstattungsansprüche treuhän- derisch einzuziehen habe. Das Landgericht hat die Darlehensklage abgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kos- ten der Streithilfe verurteilt. Zur Beendigung dieses Verfahrens haben der Kläger und die Mutter des Beklagten im Dezember 2004 einen Vergleich abgeschlossen. Danach soll die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben und der Kläger nach Festsetzung der Gebühren die entsprechenden Beträge ausgleichen. Ferner enthält der Vergleich eine allgemeine Abgeltungsklausel. Vor Abschluss dieses Vergleichs sind die vom Kläger an den Beklagten zu er- stattenden Kosten auf 55.693,92 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat gegen den Kläger mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbe- schluss begonnen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Voll- streckungsgegenklage. Der Kläger macht geltend, der Beklagte dürfe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken, weil nur dessen Insolvenzver- walter über den Kostenerstattungsanspruch verfügen könne. 2 Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit 3 - 4 - der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). 5 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsanspruch um einen Neuerwerb im Sinne des § 35 InsO handele, weil mit der Forderung nur eine zuvor entstandene Verbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Soweit von einem Vermögenswert auszugehen sei, gehöre dieser nicht zur Insolvenzmasse. Dies folge entweder daraus, dass der - erstmals im Berufungsverfahren gehaltene - Vortrag des Beklagten zutreffend sei, der Insolvenzverwalter habe den Erstat- tungsanspruch aus der Masse freigegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so 6 - 5 - stehe dem Beklagten ein entsprechender Freigabeanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter zu. Hierdurch werde der Kostenerstattungsanspruch dauer- haft aus der Insolvenzmasse herausgelöst. Es sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Bereitstellen von Mitteln, die aus eigener Tätigkeit herrührten, dann habe, wenn die Ausga- ben die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Auch bei der vorliegenden Fall- gestaltung sei angesichts der zuvor seitens der Mutter zur Verfügung gestellten Mittel zur Prozessführung keine Schmälerung der Insolvenzmasse ersichtlich. Der Erstattungsanspruch werde auch nicht von der Abgeltungsklausel des zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten abgeschlossenen Ver- gleichs erfasst. Die Vergleichsparteien seien übereinstimmend davon ausge- gangen, der in Rede stehende Anspruch unterliege nicht dem Regelungsgehalt des Vergleichs. Da der Kläger die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs nicht gekannt habe, könne er nicht angenommen haben, dieser sei Gegenstand des Vergleiches. Die Mutter des Beklagten habe auf diesen Anspruch nicht ver- zichten wollen. Auch habe sie die Abtretung nicht offen legen wollen; vielmehr habe der Beklagte die Forderung treuhänderisch einziehen sollen. 7 III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.8 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört der Kostenerstat- tungsanspruch als Neuerwerb zur Insolvenzmasse. 9 - 6 - a) Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermö- gen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nur Gegenstände, die nicht gepfändet wer- den können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGHZ 92, 339, 340 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341). Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten sind pfändbar, wie dies im Übrigen auch für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gilt (BGHZ 141, 173, 176; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 84). 10 b) Die Erwägung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Kostenerstat- tungsanspruches liege wegen der zuvor gewährten Prozessfinanzierung kein neu geschaffener Vermögenswert vor, greift nicht durch. Als Neuerwerb kom- men vielmehr alle diejenigen nach Eröffnung des Verfahrens hinzutretende Vermögenswerte in Betracht, die, wären sie bereits bei Eröffnung des Verfah- rens vorhanden gewesen, gleichfalls dem Vermögen des Schuldners hätten zugerechnet werden müssen. Dies trifft auch für den Prozesskostenerstat- tungsanspruch des Schuldners, soweit keine Rechte Dritter, wie etwa des Pro- zessbevollmächtigten aus § 126 Abs. 1 ZPO, in Betracht kommen, zu. Die vom Berufungsgericht erwogene Gesamtbetrachtung als solche ist nicht geeignet, die Eigenständigkeit einzelner Vermögenswerte aufzulösen. Die Frage, ob das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vor- schrift das Neuvermögen nicht erfasst, welches der Schuldner zur Erfüllung von Neuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehö- ren die Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe 11 - 7 - des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse (ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444). 2. Wie die Revision zu Recht rügt, steht hinsichtlich des Prozesskosten- erstattungsanspruchs das Verwaltungs- und Verfügungsrecht dem Insolvenz- verwalter gemäß § 80 InsO zu. Die Abtretung dieses Anspruchs durch den Be- klagten an seine Mutter bedurfte daher gemäß § 81 Abs. 1 InsO der Genehmi- gung des Insolvenzverwalters. Ob die vom Beklagten behauptete Zustimmung erteilt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 12 3. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gegenüber dem Insolvenzverwalter berechtigt, die Freigabe des Erstattungsanspruches zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ein unmittelbares Ausscheiden des Er- stattungsanspruches aus der Masse ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht. 13 a) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Freigabe von Vermögenswer- ten aus der Insolvenzmasse. 14 aa) Der Senat hat bereits in dem noch zur Gesamtvollstreckungsordnung ergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252, 258 f) festgestellt, dass die nach früherem Recht allgemein anerkannte generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt worden sei. Diese Befug- nis mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzordnung nicht näher ge- regelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zu- steht (BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f). 15 - 8 - bb) Hierbei handelt es sich um eine Befugnis des Verwalters, die dieser im Interesse der Masse, die der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute kommen soll, auszuüben hat. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die Möglichkeit der Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse Gegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu erwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat ins- besondere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten Grundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläu- bigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen Fällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das Schuld- nervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (BGHZ 163, 32, 36). 16 cc) Eine Freigabebefugnis kann auch bei einer Fallgestaltung der hier in Rede stehenden Art in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass dem Beklag- ten die Mittel für die Prozessführung von dritter Seite zweckgebunden zur Ver- fügung gestellt wurden, steht der hieraus erwachsende Kostenerstattungsan- spruch in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zuvor erfolgten Zuwen- dung. Aufgrund des Zuflusses der zweckgebundenen Mittel wird die Insolvenz- masse mit dem Ausscheiden des Kostenerstattungsanspruches auch nicht ge- schmälert. Hinzukommt, dass die Prozessführung unter Umständen auch im Interesse der Masse liegen könnte. Über die Ausübung der Freigabebefugnis hat aber allein der Insolvenzverwalter zu entscheiden, eine Einschränkung sei- nes pflichtgemäßen Ermessens zu Gunsten des Schuldners lässt sich mit Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens nicht in Einklang bringen. 17 - 9 - b) Die Freigabe hat durch eine an den Schuldner zu richtende, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters zu erfolgen (BGHZ 127, 156, 163; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI 2007, 173, 175; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 100; HambKomm-InsO/ Lüdtke, § 35 Rn. 76; Uhlenbruck aaO, § 35 Rn. 23). Erst durch die wirksame Abgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand aus der Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 103). Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. 18 4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.19 a) Es kommt auf den vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellten Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift an, der Insolvenz- verwalter habe den Kostenerstattungsanspruch aus der Masse freigegeben und die Abtretung des Anspruchs an seine Mutter genehmigt. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, und im Falle seiner Statthaftigkeit die vom Beklagten angebotenen Beweismittel zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung insolvenzzweckwidrig und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 118, 374, 379 f; 165, 283, 289), sind aller- dings im Hinblick auf die oben zu 3 a genannten Erwägungen derzeit nicht er- sichtlich. 20 b) Entgegen der Ansicht der Revision kann - für den Fall, dass der Kos- tenerstattungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil er wirksam frei- gegeben worden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstattungs- anspruch von der Abgeltungsklausel in der zwischen dem Kläger und der Mut- ter des Beklagten zustande gekommenen Vergleichsvereinbarung erfasst wird. 21 - 10 - Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal- ten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts- fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser- gebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch die Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle- gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs- sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge- rügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 546 Rn. 5). Solche revisi- onsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzei- gen, und sie liegen auch nicht vor. Letztlich versucht die Revision lediglich, ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist ihr aber verwehrt. 22 - 11 - IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Prüfung der angeführten Gesichtspunkte und gegebenenfalls Beweisan- tritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 RiBGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 327 O 37/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 U 82/05 -