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Entscheidung

AnwZ (B) 63/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich- ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge- richt B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zuge- lassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat 1 - 3 - der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zu- rückgewiesen. 2 Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan- waltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten An- trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers. Die Beschwerde ist unzulässig.3 Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerich- teten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36 Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts- hof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bun- desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 – AnwZ(B) 22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu- lassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der An- waltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet. 4 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung be- stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Beden- ken. - 4 - 5 Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat oh- ne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Otten Frellesen Schaal Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -