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Entscheidung

II ZR 312/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 312/05 vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se- nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1,6 Mio. € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -