Leitsatz
II ZR 84/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 84/05 Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 4; BGB § 179 a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie- benen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645). b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer nie- derländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teil- urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei- dung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit, als in der Hauptsache zum Nachteil des Beklag- ten zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben. II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2004 wird auch hinsichtlich der klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem Beklag- ten zu 1 zurückgewiesen. III. Die Kläger tragen - über die ihnen bereits auferlegten außerge- richtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hinaus - auch die in al- len drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und au- ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunterneh- mervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem in St. A. gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin B. die Vertragsurkunde mit dem Zusatz "i. A.". Die Auftragnehmerin war im Rubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet: "O. L. Zweigniederlassung Deutschland Bo. Ar. & S. J. E. , Le. weg 1 Tel.: 0. ". Die O. L. B.V. ist eine im Handelsregister der Handelskam- mer Süd-L. (Niederlande) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, die eine seit dem 14. Dezember 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts Be. (HRB-Nr.: 3 ) unter der Firma "O. L. B.V. Zweigniederlassung Deutschland" eingetragene Zweigniederlassung mit Sitz in E. unterhält; Geschäftsführer der Gesell- schaft ist Bo. Ar. J. (Beklagter zu 1), dessen Sohn S. J. (frü- herer Beklagter zu 2) ist Prokurist. Nach der Abnahme des errichteten Einfami- lienhauses unter "Mängelvorbehalt" und erfolglosem Mängelbeseitigungsbegeh- ren führten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der Sachverständige die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf ca. 70.000,00 € bezifferte. 2 Mit der Klage machen die Kläger, die bislang den in der Schlussrech- nung ausgewiesenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 93.674,40 € einbe- halten haben, Minderungs- und Kostenvorschussansprüche in Höhe von insge- 3 - 4 - samt 84.262,80 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend, weil nach ihrer Ansicht diese - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende Gesellschaft - selbst Vertragspartei geworden sind. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts mit der O. L. B.V. zustan- de gekommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat es der Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das Landgericht zu- rückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision ver- folgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt in diesem Um- fang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur (vollständigen) Wiederherstel- lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:5 Der Bauvertrag vom 17. November 2000 sei zwar nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts zwischen den Klägern und der O. L. B.V. zustande gekommen. Jedoch habe neben der Gesellschaft auch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von Gesellschaften ausländischen Rechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des ana- log § 4 GmbHG (früher: § 4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen Firmenzu- 6 - 5 - satzes "B.V." im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vertragsabschluss durch die Zeugin B. für die Erfüllung der von den Klägern erhobenen Gewährleis- tungsansprüche einzustehen. Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Ge- schäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte Zeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene Firmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ih- res Vertragspartners erweckt habe. Die abweichende neuere Senatsentschei- dung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechts- scheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächti- gung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe. II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der O. B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, das deutsche materielle Recht anwendbar ist. 8 - 6 - Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur Kindler in MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rdn. 630; Rehberg in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht § 5 Rdn. 102 ff.; Ei- denmüller in Eidenmüller aaO § 4 Rdn. 29 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.). 9 Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes be- gründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Or- ganpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesell- schaftsstatut; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV insoweit nicht berührt (zutr. Kindler aaO Rdn. 630, 413 ff.). 10 Die Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig tangiert, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechts- scheinhaftung die O. L. B.V. indirekt zur Beachtung deutschen Fir- menrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ("GmbH") ist - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8 -, zuletzt geändert durch Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) - auch nach niederländi- schem Recht gemäß Art. 177 Buergerlijk Wetboek (BW) für das Handeln der Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) im 11 - 7 - Rechtsverkehr in vergleichbarer Form ("B.V.") zwingend vorgeschrieben (vgl. auch Art. 186 BW). 12 2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutref- fend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Ver- trages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unterneh- mensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist. 3. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber beim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechts- scheinhaftung, weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und Überwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie- benen Formzusatzes "B.V." durch die Zeugin B. und den dadurch erzeug- ten Anschein einer persönlichen Haftung des "Inhabers" des Unternehmens mitverantwortlich sei. 13 Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Versto- ßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzu- satz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindes- 14 - 8 - tens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Beru- fungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegen- den Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. , die den schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der "O. L. " abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B.V.-Zusatzes den Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern unbeschränkt. 15 Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" Ver- treter gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handeln- den, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten Rechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht. 16 Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnen- den") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon 17 - 9 - Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbe- stand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbe- schränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irrege- leitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten" (Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlen- den Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden Vertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat. Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen An- sicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär- GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrun- de liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschaf- ter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, trug. Soweit der Senat in jenem Urteil auch den "nichthandelnden" Gesellschaf- ter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintra- gung des neuen Rechtsformzusatzes zum Handelsregister und die gemeinsa- me Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der früheren OHG einer Rechtsscheinhaftung unterworfen hat, weil er "deshalb den Abschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten" habe, handelt es sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie trug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide Gesell- schafter-Geschäftsführer ständig bei Vertragsabschlüssen durch die maschi- 18 - 10 - nengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als Gesellschafter einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung des Namenszuges nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und da- her bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten Ge- schäftspartner nicht im Vordergrund stand. Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt an- zusehen. Soweit im Schrifttum abweichend von der Senatsrechtsprechung die Meinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im Hinter- grund bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhal- tenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken (vgl. nur Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 30), vermag der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem extremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen Bevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaf- tung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da er- sichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. 19 III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Be- tracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der 20 - 11 - Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in Be- zug auf den Beklagten zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entschei- den (§ 563 Abs. 3 ZPO). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2004 - 7 O 574/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 -