Entscheidung
3 StR 11/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/07 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des Täters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. Renzikowski in MünchKomm-StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16 - jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschlie- ßenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich des- - 3 - halb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gefährdet. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert