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Entscheidung

XI ZB 24/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg am 13. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin und über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens an das Landgericht Darmstadt zurück- verwiesen. Beschwerdewert: 900 € Gründe: I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden geltend gemacht. Das Amtsge- richt hat mit Urteil vom 29. Oktober 2004, zugestellt am 22. November 2004, die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte bereits mit Schrei- 1 - 3 - ben vom 16. November 2004 die beiden Bürgschaftsurkunden an die Klägerin übersandt hatte, hat die Klägerin am 6. Dezember 2004 Beru- fung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2006 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin sei bereits im Zeitpunkt der Berufungseinlegung unzulässig gewesen, weil die Beschwer der Klä- gerin lediglich in ihrem Kosteninteresse bestanden habe. Dieses setze sich aus den Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten einschließlich ihres Korrespondenzanwalts und den Gerichtskosten zusammen und betrage lediglich 550 €. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kläge- rin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.2 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil dies zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange- fochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe- 3 - 4 - ren oder aufgrund eines im Einzelfall offenkundigen Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte zu versagen (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). 4 Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) die Be- schwer der Klägerin lediglich nach den ihr entstandenen außergerichtli- chen Kosten und den Gerichtskosten berechnet hat, ohne auch die ihr in dem erstinstanzlichen Urteil auferlegten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu berücksichtigen, hat es der Klägerin den Zugang zur Beru- fungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme von 600 €. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausgangs- punkt des Berufungsgerichts, infolge der Erledigung der Hauptsache be- stehe die Beschwer der Klägerin nur noch in ihrem Kosteninteresse, zu- treffend ist oder ob die Erledigung der Hauptsache "zwischen den In- stanzen" die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Beschwer des unterlegenen Klägers nicht beseitigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032, 1033; Zöller/ Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 23). Das Kosteninteresse der Klägerin bildet jedenfalls die Untergrenze für ihre Beschwer. 6 Dieses übersteigt die Berufungssumme von 600 €. Entgegen der Berechnung des Berufungsgerichts sind hierbei nicht nur die Gerichts- kosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin von zu- 7 - 5 - sammen 550 €, sondern auch die ihr in dem erstinstanzlichen Urteil auf- erlegten außergerichtlichen Kosten der Beklagten über 282,50 € zu be- rücksichtigen, so dass die Beschwer der Klägerin mehr als 600 € beträgt. Weshalb das Berufungsgericht letztere trotz des Hinweises der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 nicht einbezogen hat, ist nicht nachvoll- ziehbar; eine Begründung hat es hierfür nicht gegeben. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 29.10.2004 - 6 C 765/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 18 S 7/05 -