Entscheidung
IV ZR 180/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläge- rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent- schuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Ent- schuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan- desgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortra- gen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im Berufungsverfahren enthalten ist. - 3 - Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer- den können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren werden können (vgl. BVerfG NJW 2000, 945, 946; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -