Entscheidung
IX ZA 44/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 44/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab- sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gegen- vorstellung ist unanfechtbar. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle der unanfechtbaren Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 23/04, WM 2005, 76, 77). Unanfechtbare Entschei- 1 - 3 - dungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar ge- macht werden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2006 - 4 U 72/05 -