Entscheidung
IX ZR 99/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/04 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 72.410,30 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine 2 - 3 - Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsan- schauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f; Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der bankmäßi- gen Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 O 75/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2004 - 31 U 212/03 -