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XI ZB 39/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 39/05 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg am 27. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeän- dert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 1.055,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu erstatten hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens wird auf 1.055,14 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. 1 Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr. Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 1.055,14 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe sein Prozessbevollmächtigter, der außer ihm eine größere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledi- gung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erör- tert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagte geführt. 2 Das Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr abge- lehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Be- gründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli- chen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Bespre- chung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grund- sätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu inter- pretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die 3 - 4 - angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) entscheidende Unterredung voraus. Das vom Kläger angeführte Telefon- gespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugs- weise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren oh- ne hinreichend konkreten Bezug zur Klage des Klägers gehandelt. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung weiterer 1.055,14 € zugunsten des Klägers gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die vom Kläger beanspruchte Ter- minsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig an- gesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Um- druck S. 4 Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen- meinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht. 5 aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unter- liegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des 6 - 5 - Rechtsstreits festsetzungsfähig (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge- richtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das for- malisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher- heit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerich- tig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos- ten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festset- zungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeit- versäumnis"). bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festset- zung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi- cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 7 - 6 - 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be- darf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge- bühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klä- rung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge- setzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfah- rens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au- ßergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge- fördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset- zung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entwe- der einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige- nes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstat- tungsanspruch durchzuführen. 8 2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt. 9 a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Ge- spräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach 10 - 7 - Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe- dingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedli- che Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller- Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts- vergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., juris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech- Trappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); Müller- Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts- vergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei- che außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - wie der Kläger zu Recht geltend macht - das Entstehen einer Termins- gebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglich- keiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren eingehend erörtert, zu denen auch das Verfahren des Klägers zählte. Hierbei wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufun- 11 - 8 - gen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlus- ses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtli- che Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemer- kung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht. III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun- gen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 12 Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 522/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 53/05 -