Entscheidung
2 StR 599/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 599/06 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 14. August 2006 werden als unzulässig ver- worfen. 2. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts- mittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt: 1 "1. Soweit die Revision das Urteil bezüglich des Angeklagten S. K. angreift, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer weder die Erklärung abgegeben haben, inwieweit sie das Urteil anfechten, noch Anträge gestellt haben (§ 344 Abs. 1 StPO). 2. Bezüglich der Angeklagten M. K. ist das Rechtsmittel nach § 400 StPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Ne- benklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstreben die Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit ihrer Revision. Die Ausführungen zur Sach- - 3 - rüge und der gestellte Revisionsantrag ergeben, dass mit der Revisi- on nicht der Schuldspruch, sondern ausschließlich die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beanstandet wird. Die von der Nebenklägerin erstrebte Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf die Angeklagte betrifft lediglich den Rechtsfolgenaus- spruch. Mit diesem Anfechtungsziel sind die Nebenkläger aber aus- geschlossen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98)." Ergänzend ist lediglich zu bemerken:2 Selbst wenn man mit den Revisionen von der geltend gemachten Bin- dungswirkung des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 13. Oktober 2004 ausgehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten M. K. in un- zulässiger Weise die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstreben. 3 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl