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Entscheidung

VIII ZB 9/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/07 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsan- walt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver- folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1 Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti- iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - VI ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim Bun- desgerichthof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). 2 - 3 - Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich. 3 Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 C 691/05 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 S 238/06 -