Entscheidung
III ZR 229/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge- richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind. 1 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.2 - 3 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin- sichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" Anlageberater, bei dem anderen Komplex "Zinsfonds" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehr- te Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. 3 b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be- weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand- lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die wei- teren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrens- rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4 c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel- len, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hät- ten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts- frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über- leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen- zen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1 5 - 4 - BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab- lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herr- schenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 - OLG München, Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -