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Entscheidung

V ZR 187/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit n lein, die Richterin r. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth eschlossen: Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen. einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). agen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). ndswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.348.167,52 €. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch de Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. K D b Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Auf die Bewertung der von der Schuldnerin verkauften Grundstücke kommt es nicht an, weil der Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 schon deshalb nicht wirksam ist, weil ein Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen der Schuldnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen ist und die Wirksamkeit des Verkaufs der Grundstücke hiervon abhängig war. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung Die Beklagten tr Der Gegensta Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 1 O 15/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 71/05 -