Entscheidung
XI ZR 6/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/06 vom 20. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senats- urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeu- tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht dem Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be- trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.827,34 € und für die außergerichtli- chen Kosten 61.381,68 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 10% anzu- setzen sind. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -