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IX ZB 201/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269.608,83 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat be- antragt, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 501.282,10 € festzusetzen. Hierbei hat er einen Regelsatz von 25 v.H. und Zuschläge von insgesamt 170 v.H. - unter anderem 75 v.H. für die Betriebsfortführung und 50 v.H. für die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat ledig- lich Zuschläge von insgesamt 55 v.H. anerkannt. Das Landgericht hat mit Be- 1 - 3 - schluss vom 26. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass Zuschläge von jeweils 15 v.H. auf die Betriebsfortführung und die Mietverwaltung entfallen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2006, 106 m. Anm. Nowak). Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Vergü- tung auf 231.673,27 € angehoben. Es hat nunmehr Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 20 v.H. für die Mietverwaltung gewährt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Mit seiner neuerli- chen Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein ur- sprüngliches Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. März 2007 (IX ZB 277/05, z.V.b.) ausgesprochen, dass es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, für die Bemessung von Zuschlägen auf die Insolvenzverwaltervergü- tung "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Ebenso wenig kann er die Instanzge- richte an etwa bereits existierende, in der untergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum entwickelte Tabellen binden. Die Bemessung vorzunehmen- der Zu- oder Abschläge ist die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls 3 - 4 - zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich von ihm zu verantwor- ten (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, z.V.b.). 2. Da das Beschwerdegericht nicht an anderweitig entwickelte "Faustre- gel-Tabellen" gebunden war und seine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Bewertung offen gelegt hat, ist der von der Rechtsbeschwerde erho- bene Vorwurf der Willkür unberechtigt. Dass die Rechtsbeschwerde die zugebil- ligten Zuschläge für zu niedrig hält, reicht nicht aus. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.04.2003 - 10 IN 419/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 T 1993/03 -