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Entscheidung

IX ZR 206/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/04 vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.444,61 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bietet die vorlie- gende Fallgestaltung keinen Anlass zur weiteren Konkretisierung der Anforde- rungen des § 529 Abs. 1 ZPO. Der Inhalt dieser Bestimmung, insbesondere welche Anforderungen für die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das 2 - 3 - Berufungsgericht gelten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinrei- chend geklärt (BGHZ 158, 295, 299 f; 159, 254, 258 f; 160, 83, 86 ff; 162, 313, 315 ff). Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung vorgebrachte Gehörsrüge ist nicht begründet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Bestimmung gewährt aber keinen Schutz dage- gen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formel- len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHRep 2005, 939, 940). Das Be- rufungsgericht konnte das erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegte Schrei- ben vom 31. Juli 1991 auch im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststel- lungen dahingehend verstehen, dass die übrigen Miterben lediglich ihr Einver- ständnis mit der bisherigen Handhabung zum Ausdruck bringen, jedoch kein eigenständiges Mandatsverhältnis begründen wollten. 3 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde stehen dem Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen- über den Klägern zu. Hier hat die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Ver- tragsbeziehung zwischen dem Beklagten und seiner Mandantin Vorrang. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag be- ruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Ver- gütungsfrage umfassend regelt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 O 510/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 22 U 53/04 -