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Entscheidung

2 ARs 121/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/07 2 AR 57/07 vom 28. März 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Az.: 60 Js 4706/04 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: StVK J 3196/06 (25) Bew. Landgericht Bielefeld Az.: 3 StVK 18/07 Landgericht Wuppertal - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 28. März 2007 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent- scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung betreffend das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2005 (Az.: 113 Ds 60 Js 4706/04) beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer. Gründe: I. 1. Am 2. März 2005 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 setzte das Amtsgericht die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Urteil zur Bewährung aus, weil 2/3 der zu verbüßenden Strafe durch die Anrechnung von Untersuchungshaft bereits erledigt waren. Am 24. Juli 2006 übertrug das Amtsgericht Düsseldorf die Bewährungsaufsicht auf die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil sich der Verurteilte zu die- sem Zeitpunkt in anderer Sache in der JVA Bielefeld-Senne in Strafhaft befand. Nachdem der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt und aus dieser am 6. November 2006 entlassen worden war, gab das Landge- richt Bielefeld die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt, ab. 1 Das Landgericht Wuppertal hält sich nicht für zuständig und verweigert die Übernahme der Bewährungsaufsicht. 2 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö- ren. 3 Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 14. März 2007 u. a. wie folgt geäußert: 4 "Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstre- ckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nach- tragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbre- chungen der Vollstreckung fort (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223, 224). Die Überwachungszuständigkeit gemäß § 453 b StPO folgt insoweit der Entscheidungszuständigkeit (KK-Fischer, § 462 a StPO, Rn. 25). … Die Tatsa- che, dass die Strafvollstreckungskammer Wuppertal während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidun- gen befasst war, spielt demgegenüber für die Frage ihrer fortdauernden Zu- ständigkeit (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohn- sitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der Entlas- sung aus der JVA Remscheid (§ 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO)." 5 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Be- schluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 87/07. 6 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl