Leitsatz
IX ZB 204/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 204/05 vom 29. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 251 a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vor- bringens des Gläubigers zu beurteilen. b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Insolvenzschuldnerin (fortan: Schuldnerin), die Restschuldbefreiung beantragt hat, ist als Zahnärztin in eigener Praxis tätig. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalterin) hat einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem alle In- solvenzgläubiger der Schuldnerin die zur Tabelle festgestellten Forderungen vollständig erlassen. Sie erhalten für die Dauer von drei Jahren "aus den erwirt- schafteten Überschüssen der Praxis eine Quote ausgezahlt". Dadurch soll eine Quote von etwa 9,28 % erreicht werden, während die voraussichtliche Befriedi- gungsquote im Regelinsolvenzverfahren 2,77 % beträgt. 1 - 3 - Im Erörterungs- und Abstimmungstermin regte der Vertreter des (weite- ren) Beteiligten zu 1, des für die Schuldnerin zuständigen Finanzamtes, eine Änderung dahingehend an, dass er während der im Insolvenzplan vorgesehe- nen Wohlverhaltensperiode von drei Jahren mit Steuererstattungsansprüchen aufrechnen dürfe. Die übrigen Gläubiger widersprachen diesem Vorschlag. Der Plan wurde mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen. Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin die Versagung der Bestätigung, weil der Plan seinen An- spruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen beeinträchtige. Das Insolvenzgericht bestätigte den Plan. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 weiterhin die Versagung der Bestätigung des Plans erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis je- doch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Steuererstattungsansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, würden von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Der Insolvenzplan ohne Aufrechnungsvorbehalt stelle den Beteiligten zu 1 daher schlechter. Die Annahme einer rechtlich relevanten Schlechterstellung widerspreche jedoch dem Ziel der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger. Steuererstattungsan- sprüche entstünden aus der Erhebung letztlich nicht geschuldeter Steuern, auf deren Höhe das Finanzamt zudem durchaus Einfluss nehmen könne. Rechtlich 4 - 4 - geschützte Interessen des Beteiligten zu 1 würden durch den Verlust der Auf- rechnungsbefugnis daher nicht verletzt. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 5 a) Allerdings lässt sich mit der Begründung des Beschwerdegerichts eine zum Widerspruch gegen den Insolvenzplan berechtigende Schlechterstellung nicht verneinen. 6 aa) Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insol- venzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausfüh- rung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat (HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. § 251 Rn. 1). Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu § 298 RegE). 7 bb) Bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens könnte der Beteilig- te zu 1 nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) mit den zur Tabelle fest- gestellten Steuerforderungen gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldne- rin aufrechnen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst die Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO nicht den An- 8 - 5 - spruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 f). In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger. Insbesondere gilt die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht (BGHZ 163, 391, 398). Die vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltenen Überlegungen dazu, ob und aus welchen Gründen Aufrechnungen in der Wohlverhaltensperiode gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen, ändern nichts daran, dass die Aufrechnung mit Steuerer- stattungsansprüchen zulässig ist. Der Insolvenzplan sieht demgegenüber den vollständigen und unbedingten Erlass der zur Tabelle festgestellten Forderung vor. Eine Aufrechnung wäre schon wegen Fehlens einer Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ausgeschlossen. b) Der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu künftig entstehenden Erstattungs- ansprüchen der Schuldnerin genügt jedoch den Anforderungen des § 251 Abs. 2 InsO nicht. 9 aa) Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insol- venzplans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese - an § 188 KO angelehnte - Voraussetzung soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT- Drucks. 12/2443, S. 212). Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt mög- lich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung (vgl. BT-Drucks. 14/120, S. 14 zu Art. 2 Nr. 14 EGInsO ÄndG). Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung 10 - 6 - durch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 251 Rn. 17; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 251 Rn. 8; Jungmann, KTS 2006, 135, 147). bb) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Versagungsantrag damit begründet, dass sein "Anspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen" durch den Insolvenzplan beeinträchtigt sei. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künf- tige Entwicklung - hier: das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in un- bekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die durch den Insolvenzplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftma- chung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht aus. In seiner Beschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen dahingehend ergänzt, es sei nicht auszuschließen, dass künftig Ansprüche aufgrund Steuer- erstattungen entstehen könnten. Damit ist eine Benachteiligung im Sinne von § 251 Abs. 2 InsO nicht überwiegend wahrscheinlich. 11 - 7 - Das im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholte tatsächliche Vorbrin- gen kann nicht berücksichtigt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). 12 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 71 IN 220/02 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 4 T 219/05 -