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Entscheidung

IX ZR 39/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/04 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.192,34 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts- fehler liegen nicht vor. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger war nicht hin- reichend substantiiert. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden 2 - 3 - Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Bei Handlungsalternativen, wie sie hier erkennbar vorlagen, muss jedenfalls der Mandant darlegen, welche Schritte er - bei Nichterhebung der in Rede stehen- den Klage - ansonsten unternommen hätte. Im Übrigen ist ein Schaden nur dann schlüssig begründet, wenn der Kläger im Einzelnen darlegt, wie sich seine Vermögenslage bei vertragsgerechter Beratung durch den Anwalt gestaltet hät- te, (sog. Gesamtvermögensvergleich, vgl. Fischer in Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048 mit weite- ren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen. 2. Auch hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 531 Abs. 2 ZPO nicht überspannt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO sind jeweils auf Klage und Widerklage bezogen getrennt zu prüfen. Die Zulassung des Vorbringens einer nach § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich angesehenen Wi- derklage führt nicht zur Zulassung des nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlosse- nen Vorbringens hinsichtlich der Klage. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage, dass es auch bei Zulassung des neuen Vorbringens - tatrichterlich vertretbar - im Ergebnis ebenso entschieden hätte. 3 3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wider- klageforderung nicht verjährt. Die Beendigung des Rechtszugs im Sinne von § 16 BRAGO tritt bei einem Widerrufsvergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ein (vgl. § 23 Abs. 2 BRAGO), so dass auf den Protokollierungszeitpunkt nicht abgestellt werden kann. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.03.2002 - 5 O 85/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2004 - 7 U 56/02 -