Entscheidung
II ZR 265/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 265/06 vom 2. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.726,50 € festgesetzt. Gründe: Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechts- streits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 € und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist. 1 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -