OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 486/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/06 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Fest- stellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurück- gewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be- stellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unter- schiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Un- zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kosten- gesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht- fertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung. 1 - 3 - Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung in- nerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden. 2 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert