Entscheidung
3 StR 94/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts: Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis ander- weitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheri- ger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklag- ten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in - 3 - belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fas- sung dieser Erklärung vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ Rdn. 1 und 3). Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker