Entscheidung
5 StR 434/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 434/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 6. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten – im Gegensatz zur früheren Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 446/06) – keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Fi- nanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt „Al- tersbetreutes Wohnen“ in Chemnitz, Huttenstraße, bemüht hat. Sowohl die Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tra- gen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hin- sichtlich der von B. betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwä- - 3 - sche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde. Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger