Entscheidung
IX ZR 77/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 77/04 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden sind. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). 1 - 3 - 1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet. 2 In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- 4 - 4 - dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -