Entscheidung
AnwZ (B) 84/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 84/04 vom 24. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge- richtshof Dr. Otten und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 24. April 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens- verfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. 1 - 3 - Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflicht- versicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig. 2 Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl we- der die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfah- renskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserklärung). 3 II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe- sen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kosten- festsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof. B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nach- träglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerver- zeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträgli- chen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan. 4 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver- mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er- sichtlich. 5 Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -