Entscheidung
IV ZR 259/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 259/06 vom 24. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. April 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbe- schluss vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Gründe: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Der Senat hat sämtliche Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, be- reits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet wer- den soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver- pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An- 1 - 3 - sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Se- natsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2005 - 10 O 999/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 154/05 -