Leitsatz
XII ZB 206/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206/06 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunk- ten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor- gungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe AG Mosbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Ok- tober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Betei- ligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zurückweisung des weiterge- henden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) wer- den auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 331,28 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen. b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungs- verbandes Baden-Württemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungs- konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- - 3 - rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 254,16 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet. c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwer- de werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschie- den (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. 1 Während der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deut- schen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 369,25 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- 2 - 4 - KVBW in Höhe von monatlich 121,95 € erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund beläuft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 €. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW beläuft sich auf monatlich 712,31 €. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Ver- sorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,27 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Au- ßerdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Ren- tenanwartschaften in Höhe von 325,28 € auf dem Versicherungskonto der Ehe- frau bei der DRV Bund begründet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwart- schaften auf Zusatzversorgung nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsge- richt nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückge- wiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, während die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist. 4 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungekürzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Ent- gegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kam- mergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs seien aus Gründen der Verfahrensökonomie seit der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nachehe- zeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen an- deren Ehezeitanteil der Versorgung ergäben, schon in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tatsächliche Ver- änderung. Sie führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeden- falls im Verfahren nach § 10 a VAHRG zur Berücksichtigung des ungekürzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu berück- sichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an. 5 Die vom Ehemann begehrte Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des er- heblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien während der Ehezeit erwerbstätig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zunächst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbstätig ge- wesen sei. Dem gegenüber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbei- tet. Auch aus diesem Grunde habe sie während der Ehe wesentlich geringere 6 - 6 - Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine Kürzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben könne. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die spätere Ge- samtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich übersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar könne grob unbilligen Härten durch die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: § 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Ent- schluss privat krankenversichert. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge sei zwar unabhängig von der Höhe seiner Bezüge und bleibe im Falle des Versorgungs- ausgleichs deswegen unverändert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der Höhe der zu zahlenden Beiträge könne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehe- mann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungekürzt weiter und könne auch die Krankenversicherungsbeiträge ohne Unterhaltsge- fährdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen würden, sei oh- nehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet sein werde. Schließlich könne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser ge- genüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär sei. 2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die un- gekürzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Eheman- nes richten. 7 - 7 - a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 € - auf 1.031,80 €. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 €. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungekürzt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Maßstabversorgung für eine Volldynamik definiert ist. 8 b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden An- rechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den öffentlich-rechtlichen Versor- gungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). 9 aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es für die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. Für den Ehemann hat es im Einklang mit der ständigen Recht- sprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde ge- legt. Zwar dauerte die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung über den 10 - 8 - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszu- gleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand müsste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröf- fentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. - VAHRG erfüllt ist (Senatsbe- schluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.). bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVK- KVBW seit der Änderung der für sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 für Übergangsfälle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden. 11 Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend geändert und an- stelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versor- gungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor- gungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich- 12 - 9 - tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der An- wartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]). Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversor- gungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zu- satzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- gungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Renten- versicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichti- gung des Messbetrages von 4 € ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zu- treffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt. 13 c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bezüglich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversi- cherung umzurechnen. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan- rechte bei der ZVK-KVBW nach Änderung der für sie geltenden Satzung im 15 - 10 - Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna- misch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 fest- gestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in § 34 Abs. 3 der Sat- zung für die Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % berück- sichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus Überschüsse erzielt hätte, ist je- doch nicht ersichtlich. bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in Höhe von 121,95 € nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbe- schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Hö- he von 61,75 € umgerechnet. 16 Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatz- versorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftspha- se bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). Würde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Ver- letzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis ein- schließlich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. Würde der sich erst 17 - 11 - mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschmälert berücksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehe- frau höhere Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau übertragene Ausgleichsbetrag würde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der E- hezeit von 25,86 € in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche- rungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Entgeltpunkte würden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Ren- tenwerts von 25,86 € auf 26,13 € dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert- Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwart- schaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Septem- ber 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). 18 cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch 19 - 12 - ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbe- trag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzli- che Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgun- gen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, lässt sich die Dynamik der Maßstabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht annähernd die Entwicklung der Maßstabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenver- sorgung) angestiegen sind. dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzver- sorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung um- zurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: 20 Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 € - 13 - d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich:21 22 aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 € ZVK-KVBW 570,08 € Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 € 23 bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 € ZVK-KVBW 61,75 € Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 € cc) Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs24 Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 € Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 € Differenz 1.170,88 € Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 € dd) Ausgleichsform25 In Höhe der hälftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 € - 369,25 € =) 662,55 € : 2 = 331,28 €. 26 Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 € - 331,28 € = 254,16 €) erfolgt der Versorgungsausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW öffentlich- rechtlich organisiert ist. 27 - 14 - 3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schließlich eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Er- folg versagt. 28 29 a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus- gleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbe- schwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände be- rücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entspre- chenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem hält die angefochtene Entschei- dung stand. b) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögens- erwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicher- heit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfä- higkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. 30 Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichs- pflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann 31 - 15 - erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersver- sorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsan- rechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Um- stände liegen hier nicht vor. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten in einer soge- nannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehe- gatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang er- worben hat. Denn bei einem größeren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, während der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher Hö- he erdienen kann. Der vollständige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen An- wartschaften des älteren Ehegatten könnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). 32 Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgeführt, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtspre- chung des Senats zurückzuführen. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- 33 - 16 - schaften erworben. Die geringere Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwart- schaften der Ehefrau ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie neben der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeittätigkeit ausüben konn- te. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erhö- hen, so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht übersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicher- heit voraussehen können. bb) Auch die höhere Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Prüfung einer Unbilligkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h BGB von dem Bruttobe- trag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zah- lung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche- rung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge nach der gesam- ten Altersversorgung zahlen muss, ändert daran regelmäßig nichts (Senatsbe- schluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkom- mensabhängigen Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller Höhe geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983). 34 - 17 - cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor §§ 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zu- nächst nicht nachteilig für den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Be- rentung der Ehefrau in ungekürzter Höhe erhalten wird. Das ermöglicht ihm die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch über diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben möchte. Gegenwärtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeiträge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pfle- geversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird. 35 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -