Entscheidung
II ZB 4/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/06 vom 30. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zu- rückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbe- gründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Se- nat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenomme- nen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstin- stanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne - 3 - rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -