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1 StR 192/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192/07 vom 2. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20. März 2007, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 2007 als unzulässig ver- worfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Beschuldigten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels und des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:1 "Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Telefaxschreiben vom 8. März 2007, beim Landgericht eingegangen am selben Tage um 13.30 Uhr, hat der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z. , 'namens und im Auftrag des Angeklagten' - 3 - Rechtsmittelverzicht erklärt (Bd. III Bl. 929 d.A.). Trotz des Rechtsmittel- verzichts hat Rechtsanwalt Z. mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2007 gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision begehrt (aaO Bl. 941/943). Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beschuldigte habe am 7. März 2007 seinem Sekretariat mitgeteilt, dass er das Urteil akzeptiere. Nachdem er - Rechtsanwalt Z. - am 8. März 2007 gegenüber dem Landgericht die Rechtsmittelverzichts- erklärung abgegeben habe, habe der Beschuldigte am Nachmittag die- ses Tages mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel durchgeführt wissen wolle. Auf den Hinweis des Sekretariats, dass der von ihm erklärte Rechtsmit- telverzicht bereits dem Landgericht mitgeteilt worden sei, habe der Be- schuldigte den 'Widerruf' dieser Erklärung verlangt. Am 9. März 2007 ha- be er das tags zuvor vorgebrachte Anliegen wiederholt. Bei einem Tele- fonat am 13. März 2007 habe der Beschuldigte ihm - Rechtsanwalt Z. - gegenüber erklärt, er müsse von dessen Sekretariat missver- standen worden sein, er habe niemals Rechtsmittelverzicht erklären wol- len. Im Hinblick auf diese Erklärung, die in diametralem Widerspruch zu den Auskünften des zuverlässigen Sekretariats stehe, wolle 'der Unter- zeichnete ein Missverständnis zu Lasten der Kanzlei nicht kategorisch ausschließen'." Der Rechtsmittelverzicht durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Z. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Er- mächtigung lag nach der Erklärung von Rechtsanwalt Z. zum Zeitpunkt des Verzichts vor. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung seiner Kanzleiangestellten hegt. Da- für, dass der Beschuldigte tatsächlich am 7. März 2007 den Auftrag erteilt hatte, 2 - 4 - Rechtsmittelverzicht zu erklären, spricht auch der Umstand, dass er sich aus- weislich der Erklärung seines Verteidigers erstmals am 13. März 2007 auf ein Missverständnis berufen hat. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Beschuldigte mündlich oder fernmündlich dem Ge- richt oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegen- über dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichts- erklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 3 Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:4 "Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bei Erteilung des Auftrags zur Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm deren Tragweite nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, 18 f; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Abgesehen da- von, dass der Beschwerdeführer solches selbst nicht (hilfsweise) geltend macht, ergeben sich aus der zeitnah erfolgten Stellungnahme des Psy- chiatrischen Zentrums N. in W. vom 9. Februar 2007 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (Bd. III Bl. 735 f d.A.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Verhand- lungsfähigkeit des Beschuldigten hinweisen könnten. Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerru- fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat so- - 5 - mit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des Be- schuldigten zu verwerfen ist. Dagegen ist der Beschluss vom 20. März 2007, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat, aufzuheben. Zu dieser Ent- scheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwer- fung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be- schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzu- lässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsge- richt zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revi- sion nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05)." - 6 - Den zitierten Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an. 5 Nack Wahl Kolz Elf Graf