Entscheidung
IV ZR 160/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 160/05 vom 9. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2005 wird zugelassen. 2. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Streitwert: 72.723,87 €. Gründe: 1. Es verletzt bereits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W. entgegen dem Antrag des Klägers nicht zur ergänzenden Erläuterung seines schriftlichen Gutach- 1 - 3 - tens vom 30. Juli 2004 vorgeladen und angehört hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ungeachtet der nach § 411 Abs. 3 ZPO zu tref- fenden Ermessensentscheidung darüber, ob das Gericht einen Gutachter von Amts wegen zur mündlichen Anhörung lädt, das Recht jeder Pro- zesspartei aus den §§ 397, 402 ZPO, zur Gewährleistung ihres rechtli- chen Gehörs einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich befragen zu können (vgl. u.a. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 unter II 2 a; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 c, jeweils m.w.N). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht dem entspre- chenden Antrag des Klägers vom 2. November 2004 stattgeben und den Sachverständigen ergänzend anhören müssen. 2. Hierzu hätte im Übrigen auch wegen der Privatgutachten der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H. , mit dessen Stellungnahme sich das Berufungsurteil an keiner Stelle auseinandersetzt, und Dr. F. besonderer Anlass bestanden. Auch deshalb steht das Vorgehen des Be- rufungsgerichts im Widerspruch zu ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.). Denn das insoweit nach § 411 Abs. 3 ZPO eröffnete Ermessen des Tatrichters ist dahin gehend auszu- üben, dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (BGH aaO m.w.N.). Besonderer Anlass zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Arztes Dr. H. be- stand hier deshalb, weil der weitere vom Gericht beauftragte Sachver- ständige PD Dr. E. le sich einerseits mangels zeitnaher Feststellungen zum zurückliegenden Krankheitsverlauf der Schmerzsymptomatik des 2 - 4 - Klägers nicht imstande gesehen hatte, eine eigene Aussage über das Maß der Berufsunfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu treffen, andererseits aber dem privaten Gutachten von Dr. H. in Fragen der Diagnose und Therapie weitgehend beigetreten war. Darüber hinaus er- scheint es denkbar, dass Dr. H. infolge zeitnaherer Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Klägers überlegene Erkenntnismöglichkeiten zu dessen Befinden in der Vergangenheit besaß. Ebenso trifft das auf das ebenfalls vom Kläger vorgelegte private Gutachten des behandeln- den Arztes Dr. F. zu, der den Kläger seit November 2003 kennt. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 26.06.2002 - 4 O 85/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 U 974/02 -