Entscheidung
IX ZR 222/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/04 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 10. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.718,75 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat, statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung 2 - 3 - gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine "vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.12.2002 - 2 O 364/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2004 - 11 U 17/03 -