Entscheidung
XI ZR 309/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Be- gründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüs- sig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherhei- tentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in der S straße gesichert waren; ein Rest- betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat - 3 - auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm ver- traglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 55.024,31 €. Nobbe Joeres Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -