Entscheidung
5 StR 165/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 165/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge- nommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgesche- hen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. Ap- ril 2007 ausgeführt: 2 „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tat- vorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in 3 - 3 - Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393). Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflich- tung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzu- legen.“ Dem stimmt der Senat zu.4 Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos. 5 6 Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179, 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzun- gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben. Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger