Entscheidung
4 StR 184/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu- berischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un- erlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Dieb- stahls in zwei Fällen schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss- waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1 - 3 - Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis- sen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole, deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son- dern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh- ler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das Landgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. 3 Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be- zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel 4 - 4 - verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fäl- le wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert Tepperwien