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Entscheidung

5 StR 126/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 126/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungs- beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Novem- ber 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbe- schlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getrof- fene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Ab- 2 - 3 - hilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.). Basdorf Raum Brause Schaal Jäger