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Entscheidung

IV ZR 230/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 230/06 vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thürin- ger Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: 48.443,54 € Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie- gen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zu- lassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat in- soweit richtig entschieden. 1 Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzu- nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsich- tigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück- 2 - 3 - zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -