Entscheidung
VII ZB 96/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 96/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gründe: I. Die Klägerin hat nach Durchführung eines im Mai 2001 beantragten selbständigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 83.874,16 € gegen die Be- klagte als Planer der technischen Ausrüstung eines "Bade- und Saunaparadie- ses" in L. geltend gemacht. 1 Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anhörung des Sachver- ständigen des selbständigen Beweisverfahrens im Termin zur mündlichen Ver- 2 - 3 - handlung vom 8. Juli 2005 vor dem Landgericht zurückgenommen. Dieses hat durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren der Klägerin auferlegt. 3 Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Klägerin an die Be- klagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 € festgesetzt. Dabei hat er für das selbständige Beweisverfahren eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, für das Klageverfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgebühr nach der Bundesrechtsan- waltsgebührenordnung aus dem Beweisverfahren angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und alle Gebühren einheitlich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf insgesamt 4.212,30 € fest- gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgebüh- renordnung abzurechnen. 6 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg.7 - 4 - Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechts- anwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bundes- rechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, wenn, was das Beschwer- degericht unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag für das selb- ständige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag für das Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbständigen Beweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfah- rensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. 8 - 5 - Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - (in Juris dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird Bezug genommen. 9 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 583/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 6 W 82/06 -