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Entscheidung

XI ZR 402/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 402/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Nürnberg vom 8. November 2006 wird zurückge- wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu- tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Im- mobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Be- klagte, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensver- trages nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hat- te, gibt es nicht. Anders als die Verkäuferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch oh- ne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden (BGHZ 146, 298, 303 f.), musste sich die Beklagte über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen (OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209). Das Beru- 3 fungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missver- stehen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe- sondere die zitierten Senatsurteile vom 18. April 2000 (XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) und vom 20. Mai 2003 (XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372), wenn sie daraus ei- ne widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die kredit- gebende Bank habe das grobe Missverhältnis von Kauf- preis und Verkehrswert der Wohnung gekannt. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen gehen deshalb von falschen Voraussetzungen aus; sie stellen sich nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 O 12602/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 12 U 2705/05 -