Entscheidung
2 StR 181/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur- teil des Landgerichts Köln vom 16. November 2006 - soweit es ihn betrifft - im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch da- hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen exhibi- tionistischer Handlungen entfällt. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben ge- nannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; je- doch wird klargestellt, dass der Angeklagte B. wegen Urkun- denfälschung in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt ist und dass der ausgeurteilte Teilfreispruch - entgegen UA S. 218 - auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub (Fall 9 der Anklage) mitumfasst. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte M. darüber hinaus die den Ne- benklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. we- gen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der Geschä- digten stehend entblößte und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich umdrehen wollte. Danach fehlt es einem für die Verwirklichung des § 183 StGB erforderlichen Vorzeigens des entblößten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist somit im Fall II. 5 der Urteilsgründe nur einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig. 1 Der Strafausspruch im Fall II. 5 kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt anhand der Urteilsgründe aus, dass das Landgericht, welches die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Mona- ten verhängt hätte. 2 2. Hinsichtlich des Angeklagten B. geht das Landgericht zwar zu- treffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als "besonders schwerer Fall" des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben, da es sich insoweit - anders als bei Qualifikationen - nicht um einen eigenen Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt. 3 Entgegen der Auffassung des Landgerichts umfasst der Teilfreispruch des Angeklagten B. auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bank- raub (Fall 9 der Anklage). Dieser war - ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an dem Fluchtfahrzeug (Fälle 6-8 der Anklage) - als rechtlich selbständige Tat an- 4 - 4 - geklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer - was rechtlich kaum begründbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert - ausweislich der Urteilsgründe nunmehr hinsichtlich der Fälle 6-9 der Anklage von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl vom Vorwurf der Verbrechensverabredung (Fall 9 der Anklage), den die Kam- mer nicht für erwiesen hält, freizusprechen, um insoweit Anklage und Eröff- nungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 197, 202). Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl